Beamten und ihre Vorschriften

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Chewbacca
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Beamten und ihre Vorschriften

Beitragvon Chewbacca » 04 Aug 2005 03:11

Einfach mal durchlesen :D

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Beamten Vorschriften:

"Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung nach Geschlechtern." (Info des Deutschen Lehrerverbandes Hessen)

"Eine einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt." (Gesetz über die Anpassung von Versorgungsbezügen)

"Ausfuhrbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt." (Protokoll im Wirtschaftsministerium)

"Der Wertsack ist ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden." (Merkblatt der Deutschen Bundespost)

Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente." (Verbandsblatt des Bayrischen Einzelhandels)

Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar." (Unterrichtsblätter für die
Bundeswehrverwaltung)

"Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet." (Kommentar zum Bundesreisekostengesetz)

"Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes." (Bundesanstalt für Arbeit)

"Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als 'dauernde Berufsunfähigkeit' im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt)

"An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben." (Beschluss des Landgerichts Rheinland-Pfalz)

"Gewürzmischungen sind Mischungen von Gewürzen." (Deutsches Lebensmittelbuch)

"Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiterbearbeitet werden." (Formular in Postgirodienst)

"Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot." (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)


#06# #02# #05# #04# #03# #01#  :D :-)

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flxp
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Beitragvon flxp » 04 Aug 2005 10:33

das meinste davon ist normales Juristendeutsch was nicht zwangsweise auch Beamtendeutsch ist....

Wie will man sonst z.B. den letzten Sachverhalt beschreiben? Geht nicht anders! Und dass jeder Furz eine wasserdichte Definition benötigt, ist angesichts unseres Verfahrensrechts extrem wichtig!

Und, dass sich Juristen oder Beamten überhaupt mit Hundekacke beschäftigen, dass liegt wohl kaum an ihnen selbst. Nein, du musst dir mal anschauen was für Klagen die Bürger des Landes einreichen. Eben dort geht es um Hundekacke, Gewürzmischungen... und nur deshalb benötigen Juristen eine Sprache, um all dieses überhaupt der Jurisprudenz entsprechend bearbeiten zu können!

Aber witzig isses, da haste recht :-)

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Beitragvon HYBZON » 14 Okt 2005 14:47

Viele Sachen hab ich mir schon gedacht.
Aber wer hätte damit gerechnet :
"Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente." (Verbandsblatt des Bayrischen Einzelhandels) "
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Beitragvon Dead/Lifter » 25 Nov 2005 20:49

Benutzungsordnung für Toiletten in Sachsen-Anhalt

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 4.Jahrgang, Magdeburg, den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)

§ 1 Definition
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.

§ 2 Anwendungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt

§ 3 Sitzgebot
Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.

§ 4 Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien herunterzuschieben.

§ 5 Sitzposition
Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Körpers ist gleichmässig, gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.

§ 6 Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.

§ 7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.

§ 8 Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Prozellanbecken zu entsorgen.

§ 9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.

§ 10 Verlassen des Aborts
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft

PhilippAlex
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Beitragvon PhilippAlex » 25 Nov 2005 21:14

Das ist aber ein Fake...
"Zunächst Unvorstellbares wird sich einst...
in unverschleierter Pracht offenbaren."

Galileo Galilei

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nightwish_1982
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Beitragvon nightwish_1982 » 17 Dez 2005 18:33

manche sachen sind trotzdem lustig!

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Beitragvon RIP » 17 Dez 2005 23:05

lame!
RIP ist eine Abkürzung für:
ribosomeninhibierendes Protein


"nur" schwere Gewichte führen zu schwereren muskeln ...


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