Verbot: Getränke mit ans Gerät nehmen - gesetzlich erlaubt?

Allgemeine Themen aus der Welt des Bodybuildings. Nicht trainingspezifisch.

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Verbot: Getränke mit ans Gerät nehmen - gesetzlich erlaubt?

Beitragvon sigXcpu » 02 Feb 2007 01:34

Hallo Maedels,


ist es gesetzlich erlaubt das mir ein Studioinhaber verbietet, eigene Getraenke mit an das Geraet zu nehmen, und somit zwingt seine "Bar" zu benutzen welche entgeldlich ist bzw. aufs Klo den "Wasserhahn" dazu zu missbrauchen oder gar in die Umkleide zu gehen?

Mich stoert das extrem das bei mir nichts getrunken werden darf am Geraet...


Habt ihr Links dazu oder sogar Urteile?


LG, Jens
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Beitragvon ChrisX » 02 Feb 2007 01:42

Hier ein Text zum Thema der im Anhang
auf passende Urteile und Infos verweist:

http://www.jurawelt.com/aufsaetze/zivr/8263

Defacto nicht rechtens!

MfG
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Beitragvon räuber hotzenplotz » 02 Feb 2007 01:42

#16#
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Beitragvon hakler » 02 Feb 2007 02:02

Gilt das ebenso für Österreich? Wäre interessant da ich jedesmal wenn ich trinken will die Stiegen in die Umkleide rennen muss, ist auf Dauer ziemlich lästig,

im Vertrag steht, das Verzehren von mitgebrachten Getränken ist nicht zulässig.-

mfg

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Beitragvon Markus M. » 02 Feb 2007 06:11

Plastikflaschen zum dichtdrehen und an den Rand der Traininsgfläche stellen dann kann euch kein Betreiber - Ihr seid nicht gezwungen teuere Studiopreise für Getränke auszugeben. Es gibt sogar Studios die Mineraldrink(open end) zu einen monatlichen Fixpreis von wenigen EUR anbieten.

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Beitragvon Mathis87 » 02 Feb 2007 09:52

kann bei mir im studio überall trinken außerdem gibts ein abo für 8€ bzw ich zahl 5€ im monat das ich elektrolyte-getränke und wasser soviel trinken kann wie ich viel. habe sogar noch ein protein-abo für 20€ aufpreis :D

gruß

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Beitragvon Justi » 02 Feb 2007 12:35

verbieten deine sachen mitzubringen kann er nicht, aber sicher das er nicht verbieten kann die getränke mit auf die trainingsfläche zu nehmen ? Ich habs auch erlebt das es hiess, eigene getränke nur in der umkleide!
Fuck Off Andro!

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Beitragvon promifucka » 02 Feb 2007 13:14

hausrecht!

eigene getränke dürfen nicht verboten werden, aber auf die umkleide zu beschränken!

voraussetzung ist ein angemessener preis im studio für getränke!wobei da ein großer spielraum ist!
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Beitragvon Inci » 02 Feb 2007 13:42

Hierzu ein etwas älterer Artikel (2003) aus der Berliner Morgenpost (Quelle: http://morgenpost.berlin1.de):

Wer in Fitnessstudios schwitzt, darf zum Flüssigkeitsausgleich getrost auf seine eigenen Getränke zurückgreifen und nicht gezwungen werden, teure Angebote der Studiobetreiber zu nutzen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel veröffentlichte am Dienstag ein entsprechendes Urteil, mit dem es eine anders lautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudios für unwirksam erklärte.

In den Geschäftsbedingungen des Studios hieß es, der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken sei nicht gestattet. Dagegen sowie gegen weitere Klauseln klagte die Verbraucherzentrale in zweiter Instanz erfolgreich auf Unterlassung.

In der Begründung hieß es, die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.

Yahoo meldet ähnlich:

Wer in Fitness-Studios schwitzt, darf zum Flüssigkeitsausgleich getrost auf seine eigenen Getränke zurückgreifen und nicht gezwungen werden, teure Angebote der Studiobetreiber zu nutzen. Das Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel veröffentlichte ein Urteil, mit dem es eine anderslautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studios für unwirksam erklärte.

In den Geschäftsbedingungen des Studios hieß es, der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken sei nicht gestattet. Dagegen sowie gegen weitere Klauseln klagte die Verbraucherzentrale in zweiter Instanz erfolgreich auf Unterlassung, nachdem das Landgericht Frankfurt an der Oder die Klage zunächst abgewiesen hatte.

In der Begründung des Oberlandesgerichts hieß es, die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Sie führe entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zu einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten, denn die vom Landgericht unterstellte Möglichkeit des Erwerbs von Getränken zu angemessenen Preisen sei weder innerhalb der streitigen Klausel noch an anderer Stelle in den Vertragsformularen geregelt. (AZ 7 U 36/03)


Viele Grüße
Inci war schon immer der Meinung, dass es sehr ratsam wäre,
einen Post vor der Beantwortung zunächst einmal genau zu lesen.
Eine konträre Aussage bedeutet keinen Angriff auf (D)eine Person!

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Beitragvon Matze » 02 Feb 2007 13:48

Wenn der Studiobetreiber selbst Getränke zum kauf anbietet und diese auf der Trainingsfläche verzehrt werden dürfen hast du als Studiomitglied das recht deine eigenen Getränke mitzubringen, jedoch müssen Sie der Art dentsprechen wie Sie auch zum verkauf angeboten werden (d.h. wenn es keine Getränke in Glasbehätnissen gibt darfst du auch keine in dieser "Verpackung" mitbringen) !


Fitneßstudio eigene Getränke - Verzehr nicht verboten
Wer es im Fitneßstudio vorzieht, seine Getränke selber mitzubringen, der kann das auch ohne Probleme tun. Dies entschied das Landgericht Stade.

In einem dieser Studios war es untersagt eigene Getränken mitzuführen. Der Betreiber dürfe nicht mit dem im Fitneßstudio stark gesteigertem Flüssigkeitsbedarf der Kunden Geschäfte machen, urteilten die Richter. Der Gerichtssprecher äußerte sogar die Forderung an die Betreiber, den Kunden eine gewisse Menge Getränke zu stellen.

Quelle / Beschluss: (Landgericht Stade, 4 O 35/97)


Die in Teilnehmerverträgen für Sport- oder Fitneß-Center häufig vorgefundene Klausel "Mitbringen von Getränken ist untersagt", ist ungültig. Sport macht durstig. was liegt da näher, als sich Getränke selbst mitzubringen. Das ist zulässig auch wenn es im Vertrag mit dem Sportcenter heißt: "Das Mitbringen von eigenen Getränken ist untersagt" Diese Vertragsklausel ist unzulässig entschied das Landgericht Stade, (AZ: 4 O 35/97) in einem Musterprozess.
Landgericht Stade
AZ: 4 O 35/97

Mitnahme eigener Getränke ins Fitness-Studio zulässig
Oft finden sich in Sportstudioverträgen Regelungen, die Freizeitsportler unangemessen benachteiligen und daher nach Ansicht von Verbraucherschützern unwirksam sind. So werden u. a. Verbote ausgesprochen, wonach Mitglieder zum Training keine eigenen Getränke mitbringen dürfen. Vielmehr sollen die Sportler ausschließlich die zumeist überteuerten Fitmacher und sonstigen Getränke konsumieren, die das Studio anbietet. Die Absicht der Anbieter scheint offensichtlich, denn die Betreiber wollen vom erhöhten Getränkebedarf bei der sportlichen Betätigung der Mitglieder profitieren!
Auf die Berufung der Verbraucherzentrale Brandenburg hin hat das Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel mit Urteil vom 25.06.2003 (AZ: 7 U 36/03) dieser gängigen Praxis, hier eines Sportstudios in Frankfurt (Oder), einen Riegel vorgeschoben: Dieses darf eine solche Klausel in seinen Verträgen zukünftig nicht mehr verwenden, da nicht gewährleistet ist, dass die angebotenen Getränke stets zu angemessenen Preisen erworben werden können.

Das Urteil bringt für viele betroffene Freizeitsportler deutliche Vorteile, denn es ist oft viel preiswerter und gesünder,
· vitamin- und mineralstoffreiche Frucht- oder Gemüsesäfte sowie Mineralwässer im Handel zu besorgen oder
· sein Sportgetränk selber herzustellen, wie z. B. eine Apfelschorle, wobei man Apfelsaft mit natrium- und magnesiumreichen Mineralwasser im Verhältnis 1:3 mischen sollte. Auch ein selbst zubereiteter Frucht- oder Kräutertee, der geschmacklich mit Säften oder Zitrone abgerundet werden kann, bringt meist die gewünschte Erfrischung nach körperlicher Ertüchtigung.
Verbraucher, die eine solche Klausel ebenfalls in ihren Verträgen vorfinden, sollten sich auf das o. g. Urteil berufen und ihr Sportstudio auf die Unwirksamkeit hinweisen. Auch entsprechende Aushänge in den Räumen des Studios müssen demnach nicht mehr beachtet werden!
Stand: 25.07.2003

· Sonstiges:
Ein Sportstudio darf seinen Mitgliedern nicht über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbieten, eigene Getränke mitzubringen. Ein solches Verbot ist unwirksam. Es sei für den Kunden unzumutbar, den "erhöhten Flüssigkeitsbedarf beim Sport" nur beim Veranstalter stillen zu können. Dort seien Getränke nämlich in der Regel erheblich teurer als anderswo. LG Stade (AZ: 4 O 35/97). Ein Verbot von Glasflaschen hingegen ist wegen der Verletzungsgefahr bei Bruch rechtens.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studios war geregelt, dass der Kunde 25 DM bezahlen sollte, wenn ihm der ausgestellte Clubausweis verloren ginge, beschädigt werde oder auch nur von den im Club benutzten Kartenlesegeräten nicht mehr entziffert werden könne. Das LG erklärte die gesamte Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam, denn die Einführung eines Clubausweises erfolgt im alleinigen Interesse des Fitness-Studio-Betreibers. Die Erhebung einer Zusatzgebühr kann daher von vornherein nicht in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Beschädigung oder die fehlende Kartenlesbarkeit etwa bei Abnutzung des Ausweises gar nicht angelastet werden kann. (AZ: 17 O 338/98)
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Beitragvon Matze » 02 Feb 2007 13:49

Recht auf eigene Getränke in Fitness-Studios?


Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Oft verklagen Verbraucherverbände Unternehmen auf Unterlassung unwirksamer Klauseln. Mehrere Klauseln eines Fitness-Studio-Vertrages hat das Landgericht Stade1 in einem Urteil im Jahre 1998 untersucht und ihre Verwendung als rechtswidrig eingestuft. In diesem Zusammenhang taucht auch immer wieder die Frage auf, ob Fitness-Studios ihren Kunden verbieten können, eigene Getränke zu konsumieren.2 Nachdem im jurawelt-Forum in mehreren Threads die Frage nach der "Getränke-Klausel" aufgeworfen wurde, hat sich die jurawelt-Redaktion etwas genauer mit dieser Frage beschäftigt und u.a. das Urteil des LG Stade sowie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg3 ausgewertet.

Die Klauseln

Die Klausel, mit denen sich das LG Stade und das OLG Brandenburg auseinandergesetzt haben, betrafen jeweils den Fall, dass der Fitness-Studio-Betreiber den Konsum eigener Getränke im gesamten Center verboten hat und die Kunden nur Getränke des Studio-Verkaufs trinken durften. Die AGB aus dem Urteil des LG Stade sahen vor: "Das Mitbringen von eigenen Getränken ist im gesamten Tennis- und Freizeitcenter untersagt.", die Klausel aus dem Urteil des OLG Brandenburg: "Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet.".

Mitunter nutzen Betreiber von Fitness-Studios auch modifizierte Klauseln und erlauben z.B. den Verzehr von eigenen Getränken nur in der Umkleide und nicht im Gerätebereich. Auch eine Aufnahme des Getränkeverbots in die Hausordnung wurde von einzelnen Studios vorgenommen.4

Wie entscheiden die Gerichte?

Da das LG Stade diverse Klauseln aus AGB zu untersuchen hatte, finden sich in den Entscheidungsgründen zu jeder Klausel nur kurze Ausführungen. Das Gericht stellt fest, dass das generelle Verbot eigener Getränke eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 AGBG (heute: § 307 I, II BGB5) darstellt.

Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 307 – Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Ohne näher auf den Normtext einzugehen, führt das LG Stade aus, dass es dem Kunden unzumutbar ist, "den erhöhten notwendigen Flüssigkeitsbedarf im Rahmen sportlicher Betätigung nur durch vom Verwender veräußerte Getränke stillen zu können.", denn diese seien üblicherweise erheblich teurer als mitgebrachte Getränke.

Auch das OLG Brandenburg entschied gegen die Wirksamkeit der "Getränke-Klausel" und verurteilte den Betreiber des betreffenden Fitness-Studios, die Verwendung der Klausel "Der Verzehr von mitgebrachten Getränken ist nicht gestattet." in Zukunft zu unterlassen. Jedoch differenziert das Gericht in seiner Argumentation den Sachverhalt deutlicher als das LG Stade. Das OLG Brandenburg führt aus, dass weder die Klausel selbst noch der Vertrag zwischen Fitness-Studio-Betreiber und Kunde Regelungen vorsehen, die den Betreiber dazu verpflichten, dem Kunden den Erwerb von Getränken zu angemessenen Preisen zu ermöglichen. Legt man die Klausel kundenfeindlich aus, müsse der Kunde also auch dann seine Getränke ausschließlich beim Studio-Betreiber kaufen, wenn dieser die Getränke zu überhöhten Preisen anbietet. Auch das OLG Brandenburg stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass "mit sportlicher Betätigung regelmäßig ein erhöhter und kurzfristig zu stillender Flüssigkeitsbedarf" einher geht. Somit sei der "Getränkekonsum unumgänglich", so dass die Kunden zwangsläufig ihre Getränke beim Betreiber erwerben müssten. Aus diesen Gründen entschied das OLG Brandenburg, dass die genannte Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden beinhaltet und gemäß § 307 I BGB6 unwirksam ist.

Stellungnahme

Den Entscheidungen des LG Stade und des OLG Brandenburg, soweit sie das generelle Verbot mitgebrachter Getränke in Fitness-Studios betreffen, ist zuzustimmen. Diese Klauseln in AGB benachteiligen den Kunden, ohne dass ein schutzwürdiges Interesse der Betreiber zu erkennen wäre. Das OLG Brandenburg geht noch auf die Frage der Hygiene ein, stellt aber richtigerweise fest, dass auch die im Studio erworbenen Getränke, deren Verzehr erlaubt ist, versehentlich verschüttet werden können.

Nun ist auf die Frage einzugehen, wie die eingangs erwähnten modifizierten Klauseln oder ein Getränkeverbot in der Hausordnung rechtlich zu würdigen sind. Zieht man das Argument der Hygiene heran, so kann eine Klausel, die den Verzehr von eigenen Getränken nur in der Umkleide erlaubt, zulässig sein, wenn durch andere Maßnahmen Störungen des Geschäftsbetriebs nicht verhindert werden können. Lässt jedoch der gleiche Betreiber im Studio erworbene Getränke auch im Trainingsbereich zu, ist von der gleichen unangemessenen Benachteiligung des Kunden auszugehen wie beim räumlich uneingeschränkten Verbot eigener Getränke. Auch ist davon auszugehen, dass es den Trainingseffekt nicht unerheblich stört, wenn der Kunde laufend in die Umkleidekabine gehen muss, um etwas zu trinken, was ebenso eine Benachteiligung des Kunden darstellt. Etwas anderes kann für Glasflaschen gelten, wenn bei Zu-Bruch-Gehen der Flaschen Verletzungen zu befürchten sind. Selbst wenn der Betreiber seinen Kunden für einen Festpreis von 2,- € anbietet, bei einem Besuch so viel zu trinken, wie sie wollen,7 ist eine Klausel, die eigene Getränke verbietet, ebenfalls nicht wirksam, wenn nicht solche "Sonderangebote" vertraglich verbindlich sind.

Ist eine Verpflichtung zur Einhaltung der Hausordnung im Vertrag festgeschrieben, so gelten für die Hausordnung die gleichen Regeln wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen.8 So ist also auch hier ein Verzehrverbot für eigene Getränke unwirksam, wenn die Hausordnung Vertragsbestandteil geworden ist. Bestimmungen in der Hausordnung können dann vom Studio-Betreiber geändert werden, wenn ihm dies im Vertrag vorbehalten worden ist. Ohne einen solchen Vorbehalt darf der Betreiber die Hausordnung nur ändern, wenn die Änderung zum ordnungsgemäßen Betrieb des Fitness-Studios zwingend erforderlich ist.9 Mit den Argumenten, die von den Gerichten gegen das Verbot eigener Getränke vorgebracht wurden, wird man eine zwingende Erforderlichkeit eines Getränkeverbots in der Hausordnung ebenfalls verneinen können.

Wurde die Hausordnung nicht in den Vertrag eingebunden, so können sich aus ihr auch keine vertraglichen Nebenpflichten ergeben. Grundsätzlich regelt eine Hausordnung nämlich nicht das Verhältnis von Vermieter und Mieter – für den Zeitraum der Studio-Nutzung mietet der Kunde die Geräte des Fitness-Studios –, sondern das Verhältnis und die Pflichten der Mieter untereinander.10 Daher muss der Kunde nicht mit Klauseln wie solchen über den Verzehr eigener Getränke in der Hausordnung rechnen, wenn nicht Hygiene-Gründe ein generelles Getränkeverbot erfordern würden. Durch die Aufnahme eines Verbots eigener Getränke in die Hausordnung kann ein Betreiber also die Unwirksamkeit von AGB auch nicht umgehen.



[1] Urteil vom 29. Oktober 1998, Az. 4 O 35/97, veröffentlicht bei jurawelt bzw. in der VuR 1999, 172.
[2] Zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Fitness-Studio-Verträgen siehe z.B. Verbraucher-Urteile, zusammengestellt von Rechtsanwalt Lars Kasulke, "Fitnessverträge - Viele Klauseln sind unwirksam!" von Kanzlei Prof. Schweizer, "Rutschgefahr - Ihr Recht im Fitness-Studio", "Vorsicht! Fußangeln in Fitness-Studio-Verträgen" von BerlinOnline, "Getränkeverbot im Studio nicht zulässig" von Claudia Schaefer sowie zu einem laufenden Rechtsstreit siehe die Seite von Félix Lefort.
[3] Urteil vom 25. Juni 2003, Az. 7 U 36/03, veröffentlicht bei jurawelt. Siehe z.B. auch die Meldung der Verbraucherzentrale Bayern vom 25. Juli 2003 und die Meldung der Verbraucherzentrale Brandenburg vom 21. August 2003.
[4] Die verschiedenen Klauseln wurden im jurawelt-Zivilrechtsforum diskutiert. Zu den einzelnen Threads kommt man z.B. durch Eingabe von "Fitness" und "Getränke" in der Forumssuche.
[5] Durch die Schuldrechtsreform wurde das AGB-Gesetz in das BGB integriert.
[6] Entspricht dem alten § 9 AGBG aus dem Urteil des LG Stade.
[7] So z.B. berichtet in einem Forenbeitrag bei jurawelt.
[8] Für den Bereich des Mietrechts Voelskow in: Münchener Kommentar BGB, 3. Auflage 1995, § 536 Rn 100.
[9] Voelskow in: Münchener Kommentar BGB, 3. Auflage 1995, § 536 Rn 100.
[10] Fritz in: Gewerberaummietrecht, 3. Auflage 2000, 11.13 Rn 163.
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Beitragvon - Patricia - » 02 Feb 2007 14:44

In unserem Studio dürfen die Mitglieder Ihre eigenen Getränke mitbringen. Wir sind ja kein Gastronomiebetrieb!! Das einzige worum ich bitte ist das keine Glasflaschen, Gläser oder offene Becher mit auf die Trainingsfläche genommen werden..

Umsatz an der Theke ist trotzdem gut. Kommt immer auf die Preisgestaltung an denke ich...
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Beitragvon Inci » 02 Feb 2007 14:46

Shana hat geschrieben:In unserem Studio dürfen die Mitglieder Ihre eigenen Getränke mitbringen. Wir sind ja kein Gastronomiebetrieb!! Das einzige worum ich bitte ist das keine Glasflaschen, Gläser oder offene Becher mit auf die Trainingsfläche genommen werden..

Umsatz an der Theke ist trotzdem gut. Kommt immer auf die Preisgestaltung an denke ich...


Da hast du vollkommen Recht! Bei uns im Studio gibt es eine Getränkeflatrate! Für 10 Euro monatlich kann man soviel Kaffee, Mineraldrinks und Leitungswasser konsumieren wie man möchte!

Viele Grüße
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einen Post vor der Beantwortung zunächst einmal genau zu lesen.
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Beitragvon Matze » 02 Feb 2007 14:57

Kann man auch grnicht von den Mitgliedern erwarten das der Flüssigkeitsbedarf unter "körperlicher-wohltuender"belastung durch teure Getränke ausgeglichen werden !!! Sollte ja eigentlich auch Standard in einem Studio sein, entweder Getränke selbstmitbringen oder ne "Mineraldrink-flat" anbieten ...
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Beitragvon AintNoSunshine » 09 Feb 2007 22:54

Kann ich nun auf der Trainingsfläche meine eigenen Getränke trinken oder nicht? War zu faul mir alles durchzulesen....

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